Freitag, 12. Januar 2018

Die Neuregelungen zum Verbraucherbauvertrag und Bauträgervertrag

Auszug aus MDR 2017, 1218 (Heft 21) Verbraucherbauvertrag und Bauträgervertrag VorsRiOLG Dr. Markus Wessel/RA FABauRAR Hans Christian Schwenker
 
I. Der Verbraucherbauvertrag (§ 650i-§ 650n BGB)

1. Grundnorm (§ 650i BGB)

§ 650i Abs. 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Verbraucherbauvertrags. Verbraucherbauverträge sind danach Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, durch die ein Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Verbraucherbegriff

Der Verbraucherbegriff des § 13 BGB ist mit Wirkung zum 13.6.2014 erweitert worden. Nach der neuen Fassung des § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Durch die Neufassung des Verbraucherbegriffs unterfallen Geschäfte, die nicht eindeutig allein dem privaten oder dem gewerblichen bzw. selbständigen Bereich zuzuordnen sind (sog. dual use), dem Verbraucherbereich. § 13 BGB n.F. stellt auf die Zwecke des Rechtsgeschäfts ab, die „überwiegend“ weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden dürfen. Fälle des dual use sind nur dann als unternehmerisches Handeln zu qualifizieren, wenn die verfolgten Zwecke überwiegend der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bau von neuen Gebäuden“ und „erhebliche Umbaumaßnahmen

Für die Auslegung des Begriffs „Bau von neuen Gebäuden“ bietet § 312b Abs. 3 Nr. 4 BGB a.F. eine Orientierung. Danach fanden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die „Errichtung von Bauwerken“. Diese Vorschrift wurde von der Rechtsprechung im Sinne des Verbraucherschutzes eng ausgelegt und umfasste nur Verträge über Maßnahmen, die das Grundstück wesentlich umgestalteten und daher den klassischen Immobiliengeschäften gleichgestellt werden konnten. Dagegen fanden die Vorschriften des Fernabsatzrechtes Anwendung, wenn der Vertrag lediglich Erneuerungs-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden betraf oder wenn es sich um ein Bauwerk untergeordneter Funktion, wie beispielsweise einen Carport oder einen Gartenschuppen handelte.

Der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen umfasst solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Maßgeblich sind mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten – z.B. einer Garage oder eines Wintergartens – sowie zur Instandsetzung bzw. Renovierung von Gebäuden, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbauarbeiten handelt, sind von der Ausnahme nicht erfasst. Der Begriff „neues Gebäude“ in § 650i BGB erfasst demgemäß Wohngebäude und Nebengebäude zu Wohngebäuden wie Garagen etc., nicht aber die Herstellung von sonstigen Bauwerken oder Außenanlagen.

Unternehmerbegriff

Für den Anwendungsbereich des § 650i BGB kommen, weil sich die Herstellungsverpflichtung auf das gesamte Bauwerk bezieht, nur Verträge in Betracht, bei denen sämtliche Leistungen von einem Unternehmer erbracht werden. Nur wenn ein Generalunter- oder -übernehmer beauftragt wird, liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, nicht aber, wenn die Bauleistungen an mehrere Unternehmer vergeben werden. Ein Verbraucher, der sämtliche Leistungen zur Errichtung eines Neubaus an unterschiedliche Unternehmer vergibt, schließt somit mit diesen zwar Bauverträge, aber keine Verbraucherbauverträge. Dies hat für ihn u.a. zur Folge, dass die jeweiligen Unternehmer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen können. Das Privileg des Verbrauchers in § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB greift nämlich nur bei Verbraucherbauverträgen nach § 650i BGB und Bauträgerverträgen nach § 650u BGB.

Anwendungsbereich und Form

Sanierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen sind ebenfalls keine Verbraucherbauverträge, sondern Bauverträge, für die – ebenso wie bei Einzelvergaben – § 312 BGB gilt. Da der Verbraucherbauvertrag einen „Bau“ oder „Umbau“ voraussetzt, werden Architekten- und Ingenieurverträge mit Verbrauchern ebenfalls nicht erfasst, so dass die Sicherungspflicht bei Abschlagszahlungen und die Dokumentationspflicht für sie nicht gilt. Weil solche Verträge mit Verbrauchern aber unter § 312 BGB fallen, kommen die Informationspflicht der § 312a Abs. 2, § 312d Abs. 1 BGB und ggf. auch das Widerrufsrecht des § 312g BGB in Betracht.8

Als Form genügt für den Verbraucherbauvertrag die Textform des § 126b BGB, wie § 650i Abs. 2 BGB bestimmt.
§ 650i Abs. 3 BGB regelt, dass für die in Abs. 1 definierten Verbraucherbauverträge ergänzend zu den Regelungen in Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) und Kapitel 2 (Bauvertrag) die folgenden Vorschriften des Kapitels 3, d.h. § 650j bis § 650n BGB, gelten.

2. Baubeschreibung (§ 650j BGB)

§ 650j BGB regelt die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers beim Verbraucherbauvertrag. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die sich aus Art. 249 EGBGB ergebenden Einzelheiten in der dort vorgegebenen Form zu unterrichten. Art. 249 EGBGB sieht vor, dass dem Besteller rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen ist (§ 1), in der die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer und verständlicher Weise darzustellen sind (§ 2 Abs. 1 S. 1). Die Baubeschreibung hat auch verbindliche Angaben zur Bauzeit zu enthalten (§ 2 Abs. 2).

Die Beschreibung soll zunächst dem Schutz der aufgrund der Vertragsverhandlung entstandenen, gerechtfertigten Erwartungen des Bestellers dienen, ihm aber auch eine Überprüfung der angebotenen Leistung durch einen sachverständigen Dritten und einen Preis-/Leistungsvergleich mit anderen Angeboten ermöglichen und damit den Wettbewerb fördern. Die Pflicht zu verbindlichen Angaben zur Bauzeit im Rahmen der Baubeschreibung soll dem Besteller eine verlässliche Planung ermöglichen. Speziell bei den von der Regelung erfassten Verträgen über den Bau neuer Gebäude und über wesentliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden ist der Besteller hinsichtlich des Fertigstellungszeitpunkts besonders schutzwürdig und beispielsweise im Hinblick auf die Finanzierung des Bauprojekts, die Kündigung eines bisherigen Mietvertrags und die Planung des Umzugs auf eine möglichst frühzeitige und verlässliche Information über die Beendigung der Baumaßnahme angewiesen.
 
3. Inhalt des Vertrags (§ 650k BGB) 
 
a) Bauausführung gemäß Baubeschreibung

Bei Verbraucherbauverträgen besteht in aller Regel ein ungleicher Informationsstand zwischen Verbraucher und Unternehmer. Die mit der Baubeschreibungspflicht angestrebte Verbraucherschutzfunktion soll daher erreicht werden, indem – wie § 650k Abs. 1 BGB bestimmt – die Angaben zur Bauausführung in der vorvertraglich dem Bauherrn übergebenen Baubeschreibung zum Vertragsinhalt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann nicht ein, wenn die Vertragspartner ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

b) Auslegungsmaximen

Die Rechtsfolgen einer den Anforderungen nicht genügenden Baubeschreibung sind in § 650k Abs. 2 BGB geregelt. Der Vertrag ist in diesem Fall unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards der übrigen Leistungsbeschreibung auszulegen. Der Vertrag soll bei Mängeln der Baubeschreibung möglichst aufrechterhalten werden. Unklarheiten sollen so bereinigt und Lücken so gefüllt werden, wie es dem Leistungsniveau der Baubeschreibung im Übrigen entspricht. Der Verbraucher soll sich nicht mit einer geringeren Qualität begnügen müssen oder sich sogar zu einer Kündigung genötigt sehen, weil der Unternehmer dem übrigen Niveau entsprechende Leistungen verweigert. Zu den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, die bei der Auslegung der Baubeschreibung zu berücksichtigen sind, zählen erläuternde oder konkretisierende Erklärungen der Vertragsparteien, die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Bauwerks. Die Regelung in § 650k Abs. 2 S. 2 BGB knüpft an den Rechtsgedanken von § 305c Abs. 2 BGB an, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, und überträgt diesen auf die Auslegung eines Verbraucherbauvertrages mit einer unvollständigen oder unklaren Baubeschreibung.

Eine spezielle Regelung für den Fall des vollständigen Fehlens einer Baubeschreibung hielt der Gesetzgeber nicht für erforderlich. Soweit in diesem Fall überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, reichen die allgemeinen Regelungen des Schadensersatzrechts als Rechtsfolge aus. Darüber hinaus kann dem Verbraucher bei einer Verletzung der Baubeschreibungspflicht ein Schadensersatzanspruch nach allgemeinen Regelungen (§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) zustehen, da die Baubeschreibungspflicht eine vorvertragliche Pflicht darstellt.

c) Zeitpunkt der Fertigstellung als zwingender Vertragsinhalt

Für den Inhalt des Verbraucherbauvertrags schreibt § 650k Abs. 3 BGB vor, dass ein Verbraucherbauvertrag verbindliche Regelungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks enthalten muss oder, wenn dieser Zeitpunkt bei Abschluss des Bauvertrags – etwa wegen einer vom Verbraucher einzuholenden Genehmigung – nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung. Spätestens in diesem Moment benötigt der Besteller ein verbindliches Datum für die Beendigung der Baumaßnahme für seine weiteren Planungen. Enthält der Vertrag keine Angaben zur Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung, werden die in der nach § 650j BGB vorvertraglich zu übermittelnden Baubeschreibung enthaltenen Angaben zur Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nicht eingehaltenen Vereinbarung zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Dauer der Bauausführung gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen zum Schuldnerverzug. Für den Fall, dass bereits eine Teilleistung bewirkt, aber offensichtlich ist, dass das Fertigstellungsdatum nicht eingehalten wird, bietet das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 BGB keine für den Bauvertrag geeignete Lösung, weil beide Parteien in der Regel nicht mehr an einer Rückabwicklung des Vertrags interessiert sind. Dem Besteller steht hier zusätzlich ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 648a Abs. 1 BGB zu.

4. Widerrufsrecht (§ 650l BGB)

a) Ausdrückliche Regelung im privaten Baurecht

Das in § 650l BGB angeordnete Widerrufsrecht gilt für Verbraucherbauverträge und ist danach gem. § 650i Abs. 1 BGB auf Verträge über den Bau von neuen Gebäuden und Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden beschränkt.

Bauverträge in der mit Bauvorhaben dieser Qualität verbundenen Größenordnung werden von Verbrauchern zumeist nur einmal im Leben geschlossen und sind regelmäßig mit hohen finanziellen Verpflichtungen für diese verbunden. Vielfach wird ein Verbraucher seine gesamten Ersparnisse zur Finanzierung des Bauprojekts einsetzen und sich zusätzlich durch Immobiliendarlehen über viele Jahre finanziell binden. Als problematisch hat sich in der Praxis insbesondere der Vertrieb von schlüsselfertigen Häusern erwiesen, bei denen Verbraucher mit zeitlich begrenzten Rabattangeboten zu schnellen Vertragsabschlüssen gedrängt werden. Diese Fälle sind vom Anwendungsbereich erfasst. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Bauverträge, die notariell beurkundet werden. Hier bedarf es im Hinblick auf die Belehrungspflichten des Notars und die in § 17 Abs. 2a BeurkG vorgesehene Zeit für die Prüfung des Vertragsentwurfs (im Regelfall zwei Wochen) der mit der Einführung des Widerrufsrechts angestrebten Bedenkzeit nicht.

b) Ausgestaltung des Widerrufsrechts

Für die Ausgestaltung des Widerrufsrechts gelten § 355 BGB sowie ergänzend die neu eingefügten § 356d und § 357d BGB, die Regelungen zum Lauf der Widerrufsfrist und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten. Die in § 355 BGB vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen reicht aus, um den mit der Einführung des Widerrufsrechts angestrebten Zweck zu erreichen, einem Verbraucher, der sich vorschnell zum Abschluss eines Bauvertrags entschlossen hat, während einer kurzen Bedenkzeit eine unkomplizierte Lösung vom Vertrag zu ermöglichen.

Nach § 650l S. 2 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht zu belehren. Art. 249 § 3 EGBGB regelt die zeitlichen und formalen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung näher und sieht vor, dass der Unternehmer bei Verwendung der als Anlage 10 hinzugefügten Musterwiderrufsbelehrung seiner gesetzlichen Belehrungspflicht genügt.

Weitere Widerrufsrechte können sich aus § 312b BGB (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) und § 312c BGB (Fernabsatzverträge) ergeben. Dabei sind die Ausnahmen in § 312g Abs. 2 BGB (insb. Nr. 1 und Nr. 11) zu beachten.

5. Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs (§ 650m BGB)

a) Ratio; Abschlagszahlung des Verbrauchers

§ 650m Abs. 1 BGB ist Schutzvorschrift für Verbraucher, wenn der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangt. Die vom Unternehmer vereinnahmten Abschlagszahlungen dürfen im Gesamtbetrag 90 % der vereinbarten Vergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.

Nach ihrem Wortlaut schließt die Vorschrift nicht aus, dass der Unternehmer seine ersten Abschlagszahlungen i.H.v. 100 % geltend macht, wenn seine Abschlagszahlungen in der Gesamtsumme (d.h. im Zeitpunkt der Beendigung des Bauvorhabens) 90 % nicht überschreiten.

Dem Gesetzeszweck würde es eher entsprechen, wenn der Unternehmer jede Abschlagszahlung nur i.H.v. 90 % des Werts der erbrachten Leistungen verlangen könnte. Danach dient § 632a BGB dazu, die Vorleistungspflicht des Unternehmers abzumildern, indem ihm die Möglichkeit eröffnet wird, Abschlagszahlungen vom Besteller zu verlangen. Bei Verbraucherverträgen besteht allerdings die Gefahr, dass es durch überhöhte Abschlagsforderungen des Bauunternehmers zu versteckten Vorauszahlungen kommt, da sich für den fachlich unkundigen Verbraucher oft nicht ohne weiteres ersehen lässt, ob die Höhe der Abschlagsforderung korrekt ermittelt wurde. Dies gilt – jedenfalls für in Bausachen unkundige Verbraucher – auch dann, wenn künftig die Abschlagsforderung nach den vom Unternehmer erbrachten Leistungen berechnet wird. Mit § 650m Abs. 1 BGB soll dem Risiko versteckter Vorleistungen durch überhöhte Abschlagszahlungen begegnet werden. Dazu werden als Obergrenze für die Gesamtsumme der Abschlagszahlungen, die der Unternehmer vom Verbraucher fordern kann, 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung festgelegt. Der Restbetrag der Vergütung wird nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme fällig. Damit kann der Verbraucher auch effektiver von der Möglichkeit des § 641 Abs. 3 BGB Gebrauch machen und nach Fälligkeit einen Teil der Vergütung zurückbehalten, wenn er die Beseitigung eines Mangels am Werk verlangen kann.

b) Orientierung der Norm an § 632a BGB a.F.

Die Abs. 2 und 3 des § 650m BGB entsprechen weitgehend den bisherigen Abs. 3 und 4 des § 632a BGB. Angepasst werden musste jedoch der Anwendungsbereich an den in § 650i Abs. 1 BGB normierten Begriff des Verbraucherbauvertrags. Neu aufgenommen wurde in § 650m Abs. 2 S. 2 eine Regelung für den Fall, dass sich der Vergütungsanspruch des Unternehmers durch eine Anordnung des Bestellers nach den § 650b und § 650c BGB erhöht. Erhöht sich in diesem Fall der Vergütungsanspruch um mehr als 10 %, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit i.H.v. 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Wegen der engen Definition des Verbraucherbauvertrags in § 650i Abs. 1 BGB finden diese Bestimmungen bei Einzelvergaben einzelner Gewerke keine Anwendung, auch der Architekt muss keine Sicherheit leisten.

c) Sicherheitsleistung des Unternehmers

Nach § 650m Abs. 2 BGB muss der Unternehmer bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit i.H.v. 5 % der Gesamtvergütung leisten. Die Sicherheit kann durch Einbehalt, also Abzug von der (ersten) Abschlagszahlung geleistet werden. Die Anforderung der ersten Abschlagszahlung ist also erst dann sinnvoll, wenn sie 5 % der Gesamtvergütung übersteigt. Im Gegensatz zu § 17 Abs. 6 VOB/B wird die Sicherheit also nicht durch sukzessive Einbehalte von den Abschlagszahlungen „aufgebaut“. Die Einzahlung der Sicherheit auf ein Sperrkonto ist nicht vorgesehen. Sie soll die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel absichern. Nach der Abnahme ist sie zurück zu geben oder es erledigt sich der Einbehalt, der sich nur auf die Abschlagsforderungen bezieht. Soweit im Zeitpunkt der Abnahme noch gesicherte Ansprüche bestehen (z.B. Vertragsstrafenanspruch wegen nicht rechtzeitiger Herstellung, Ansprüche wegen bei der Abnahme vorbehaltener Mängel), darf der Besteller die Sicherheit behalten. Ist die Sicherheit durch Einbehalt geleistet worden, kann der Besteller beliebig aufrechnen. Auf den Sicherungszweck kommt es nicht an. Wenn der Unternehmer es vorzieht, statt des Einbehalts Sicherheit zu leisten, sind neben den Sicherheiten der § 232–§ 240 BGB die Zahlungsverpflichtungen des § 650m Abs. 3 BGB – Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers – zulässig.
Die Schutzvorschriften nach § 650m Abs. 1 und 2 gelten nebeneinander. Wird die in Abs. 2 vorgeschriebene Sicherheit durch Einbehalt erbracht (S. 3), erhält der Unternehmer zunächst lediglich 90 % der Vergütung abzgl. der als Sicherheit einbehaltenen 5 %. Damit die dem Schutz des Bestellers dienenden Regelungen nicht durch AGB zu seinem Nachteil abbedungen werden können, ist in § 309 Nr. 15 BGB ergänzend ein entsprechendes Klauselverbot aufgenommen worden.

d) Sicherheitsleistung des Verbrauchers vs. Abschlagszahlungen

Letztlich bestimmt § 650m Abs. 4 BGB, dass in Verbraucherbauverträgen der Vergütungsanspruch nur eingeschränkt gesichert werden kann, wenn der Verbraucher Abschlagszahlungen auf den Vergütungsanspruch zu leisten hat. Werden Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangt oder sind Abschlagszahlungen zwischen den Parteien vereinbart, ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Besteller verpflichtet wird, den Vergütungsanspruch in einem die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der vereinbarten Vergütung übersteigenden Umfang abzusichern. Der Verbraucher ist – anders als sonstige Besteller – nicht verpflichtet, dem Unternehmer auf dessen Anforderung eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1–5 (§ 648a Abs. 1–5 BGB a.F.) zu stellen. Dieses Verbraucherprivileg bei der Absicherungspflicht ist beibehalten worden.

Da in Verträgen mit privaten Bauherren jedoch häufig eine Sicherheit vereinbart wird und entsprechende Klauseln in AGB auch nicht gem. § 307 BGB unwirksam sind, besteht das Bedürfnis, zum Schutz des Verbrauchers gesetzliche Rahmenbedingungen für solche Vereinbarungen festzulegen. Eine Sicherheitsleistung des Verbrauchers kann maximal bis zur Höhe des jeweils bestehenden Vorleistungsrisikos des Unternehmers vereinbart werden. Bei Verträgen, nach denen ein Unternehmer in vollem Umfang vorzuleisten hat, kann auch eine Absicherung bis zur Höhe der gesamten Auftragssumme vereinbart werden. Leistet der Besteller dagegen Abschlagszahlungen, beschränkt sich das Risiko des Unternehmers und damit sein Absicherungsbedürfnis auf den Betrag der nächsten Abschlagszahlung. Es kann daher auch nur eine Absicherung in Höhe der nächsten Ratenzahlung vereinbart werden. Aus Gründen der Praktikabilität besteht alternativ die Möglichkeit, eine Absicherungspflicht des Verbrauchers von pauschal 20 % der Auftragssumme zu vereinbaren. Von der Einführung einer generellen Obergrenze, beispielsweise von 60 % der Auftragssumme, für die Vereinbarung von Sicherheiten wurde jedoch Abstand genommen, da eine solche Festlegung auf die Höhe des Absicherungsbedürfnisses des Unternehmers mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Verträge nicht möglich ist.

6. Erstellung und Herausgabe von Unterlagen (§ 650n BGB)

a) Ratio

Der Gesetzgeber verspricht sich durch die Vorschrift über die Pflichten des Unternehmers zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen über das Bauwerk die Klärung einer konfliktträchtigen und bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung entschiedenen Frage. Häufig wird bei Verbraucherverträgen dann, wenn die Planung nicht durch den Besteller oder einen von ihm Beauftragten erfolgt – also insbesondere im Schlüsselfertigbau – keine vertragliche Regelung über die Herausgabe der relevanten Unterlagen an den Besteller getroffen.

Die Rechtsprechung war bisher zurückhaltend, Herausgabepflichten des Unternehmers zu bejahen. Die zu erstellenden Planunterlagen, Berechnungen und Zeichnungen werden in Bezug auf das zu erstellende Bauwerk oft nur als Mittel zur Herstellung eines mangelfreien Werks angesehen, die vom Unternehmer nicht herauszugeben sind. Oft wurde das Fehlen von Unterlagen daher nicht als Verletzung einer Hauptpflicht angesehen, so dass der Verbraucher darauf grundsätzlich keine Abnahmeverweigerung stützen konnte. Angesichts immer komplexer und anspruchsvoller werdender Bauvorhaben ist ein Bauherr aber in mehrfacher Hinsicht darauf angewiesen, genaue Kenntnisse über die der Konstruktion zugrunde liegende Planung und die Art und Weise, in der diese ausgeführt wurde, zu erhalten.

b) Neu: Anspruch des Verbrauchers auf Erstellung und Herausgabe von Bauunterlagen

§ 650n Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet den Unternehmer daher, rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung diejenigen Unterlagen und Dokumente zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die neue gesetzliche Regelung soll es dem Besteller zudem ermöglichen, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch einen sachverständigen Dritten schon während der Bauphase überprüfen zu lassen.

Vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind gem. § 650n Abs. 1 S. 2 BGB Verbraucherbauvorhaben, bei denen die wesentlichen Planungsunterlagen durch den Besteller oder einen von ihm Beauftragten erstellt wurden.

c) Herausgabezeitpunkt

Nach § 650n Abs. 2 BGB muss der Unternehmer mit der Fertigstellung die Unterlagen übergeben, die der Verbraucher benötigt, um den Nachweis zu führen, dass das Bauwerk unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist. Nicht geregelt ist, ob der Besteller die Abnahme von der Übergabe der Unterlagen abhängig machen darf. Das ist zu bejahen, wenn die vertragsgemäße Herstellung des Werks ohne die Unterlagen nicht beurteilt werden kann (z.B. Standsicherheit). Nach der Abnahme kann sich der Besteller wegen fehlender Unterlagen auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Das setzt aber die genaue Bezeichnung der Unterlagen voraus, wegen derer ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird.

d) Entsprechende Pflichten bei Finanzierung

Nach Absatz 3 treffen den Unternehmer entsprechende Pflichten, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber oder ein Fördermittelgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt, und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten. Will der private Bauherr das Bauprojekt beispielsweise zu einem Teil über die Förderbank KfW finanzieren, hat er nachzuweisen und sicherzustellen, dass die entsprechenden Förderbedingungen am Bau tatsächlich eingehalten werden, um die Finanzierung zu erhalten. War diese Absicht des Bestellers dem Unternehmer bei Vertragsabschluss bekannt und hat er die berechtigten Erwartungen des Bestellers geweckt, dass die Förderbedingungen der KfW auch eingehalten werden, ist er gem. § 650n Absatz 3 verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Nachweise zu übergeben. Berechtigte Erwartungen werden unter anderem geweckt, wenn der Unternehmer unter Hinweis auf die Förderungsmöglichkeit durch die KfW für das Bauprojekt geworben hat. Auch nach Ausführung der Bauleistungen ist der Verbraucher, dessen Bauvorhaben – etwa durch die Förderbank KfW – gefördert wurde, auf Unterlagen angewiesen, die belegen, dass bei der Ausführung die Förderbedingungen eingehalten wurden. Daher nimmt Absatz 3 auf die Pflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 Bezug.

II. Der Bauträgervertrag (§§ 650u, 650v BGB)

1. Anwendbare Vorschriften (§ 650u Abs. 1 BGB)

§ 650u Abs. 1 BGB übernimmt die Definition des Bauträgervertrags aus § 632a Abs. 2 BGB und erklärt – vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in Untertitel 3 (§ 650u, § 650v BGB) – hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks die Vorschriften des Werkvertragsrechts in Untertitel 1 Kapitel 1 (§ 631–§ 650 BGB) und hinsichtlich des Anspruchs auf Eigentumsübertragung oder auf Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts die kaufvertraglichen Vorschriften für anwendbar.

2. Nicht anwendbare Vorschriften (§ 650u Abs. 2 BGB)

§ 650u Abs. 2 BGB ergänzt Abs. 1 um eine Auflistung derjenigen Vorschriften aus dem Werk- und Bauvertragsrecht, die nicht auf den Bauträgervertrag anwendbar sind. Hierbei handelt es sich um folgende Bestimmungen:

a) Freie Kündigung eines Werkvertrages (§ 648 BGB)

Nicht anwendbar ist § 648 BGB (§ 649 BGB a.F.) über die freie Kündigung eines Werkvertrags. Grundsätzlich ist der Bauträger zur Erbringung einer Gesamtleistung, zusammengesetzt aus Grundstücksveräußerung und Bauwerkserrichtung, verpflichtet – aber auch zur Erbringung der gesamten Leistung berechtigt. Die verschiedenen Elemente sind aus kalkulatorischen und bautechnischen Gründen für den Bauträger miteinander verknüpft und sollen gegenüber einem vertragstreuen Bauträger nicht durch eine freie Kündigung des Erwerbers getrennt werden können. Die Möglichkeit einer freien Kündigung des Bauträgervertrags wurde schon bisher mit Blick auf die kaufvertraglichen Elemente und das wirtschaftliche Ziel eines Bauträgervertrags verneint. Folge einer freien Kündigung wäre, dass der Erwerber das Grundstück bzw. den Grundstücksanteil einschließlich der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen gegen die entsprechende Vergütung verlangen und anschließend mit einem anderen Bauunternehmer weiterbauen könnte. Ebenso wäre es möglich, dass der Bauträgervertrag noch vor Beginn der Bauarbeiten gekündigt würde, mit der Folge, dass der Besteller das Eigentum an dem Grundstück erlangen und mit einem anderen Bauunternehmer bauen könnte. Wenn der Erwerber solche Situationen frei, also unabhängig von einem Kündigungsgrund, herbeiführen könnte, liefe dies dem wirtschaftlichen Ziel eines Bauträgervertrags zuwider. Zudem würden insbesondere im Geschosswohnungsbau mit Blick auf die Gesamtherstellungsverpflichtung erhebliche Probleme im Verhältnis des Kündigenden zu den übrigen Erwerbern entstehen.

b) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)

Auch die jetzt kodifizierte Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) ist nicht auf den Bauträgervertrag anwendbar. Mit Blick auf die Einheitlichkeit des Vertrages und die Ausübung der Rechte daraus soll es künftig nicht mehr mölich sein, sich teilweise aus einem Bauträgervertrag zu lösen. Vielmehr ist nur noch eine Gesamtabwicklung des Vertrages im Rahmen eines Rücktritts möglich. Ein Rücktrittsrecht kann sich bei Mängeln des Werks aus § 634 Nr. 3 i.V.m. den § 636, § 323, § 326 Abs. 5 BGB ergeben. Beim Vorliegen gravierender, nicht leistungsbezogener Pflichtverletzungen durch den Bauträger ist ein Rücktritt nach § 324 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB möglich.

c) Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650b, 650c BGB)

Die Vorschriften über das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b, § 650c BGB) sind ebenfalls nicht auf den Bauträgervertrag anzuwenden. Die Einführung eines derartigen Anordnungsrechts auch bei Bauträgerverträgen würde zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Problemen führen. So könnte im Geschosswohnungsbau kaum einem einzelnen Erwerber ein Anordnungsrecht in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eingeräumt werden. Ein Anordnungsrecht in Bezug auf das Sondereigentum brächte ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten mit sich, da eine so bewirkte Änderung auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer haben könnte, mit der Folge, dass der Bauträger die Änderung nur nach entsprechenden Vertragsänderungen im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern umsetzen könnte.

d) Weitere nicht anwendbar Vorschriften

Die in § 650d BGB verlagerte Vorschrift des bisherigen § 648 Abs. 1 BGB über die Bauhandwerkersicherungshypothek ist nicht anwendbar, weil der Bauträger nicht auf einem Grundstück baut, das Eigentum des Bestellers ist. Zu einer Anwendung von § 650j Abs. 1 BGB, wonach der Inhalt der Baubeschreibung zum Vertragsinhalt wird, besteht kein Anlass, da aufgrund von § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der gesamte Vertragsinhalt – einschließlich der Baubeschreibung – notariell zu beurkunden ist. Damit wird die Baubeschreibung unmittelbar zum Vertragsinhalt. Im Hinblick auf die notarielle Beurkundung des Bauträgervertrags findet auch das in § 650k BGB geregelte Widerrufsrecht keine Anwendung. Der Erwerber sollte durch die Belehrungspflichten des Notars und die in § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG vorgesehene Zeit für die Prüfung des Vertragsentwurfs (im Regelfall zwei Wochen) hinreichend vor Übereilung geschützt sein. Es besteht kaum ein praktisches Bedürfnis, ihm eine weitere Bedenkzeit über das Widerrufsrecht zu verschaffen. Die in § 650l Abs. 1 BGB geregelte Obergrenze für Abschlagszahlungen findet auf Bauträgerverträge ebenfalls keine Anwendung, da sie mit der in § 3 Abs. 2 MaBV enthaltenen Regelung über die Zahlung von Teilbeträgen je nach Baufortschritt nicht vereinbar ist.

3. Abschlagszahlungen (§ 650v BGB)

a) Grundlage: Verordnung gem. Art. 244 EGBGB

Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Art. 244 EGBGB vereinbart sind. Die Norm enthält die aus systematischen Gründen in den Untertitel „Bauträgervertrag“ verlagerte Vorschrift des bisherigen § 632a Abs. 2 BGB über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Art. 244 EGBGB ist insoweit angepasst worden, als der Verordnungsgeber von § 632a BGB und § 650m BGB abweichen darf. Die ab dem 1.1.2018 geltende Verordnung i.d.F. v. 28.4.2017 lautet: In Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der MaBV unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der MaBV kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. § 650m Abs. 2 und 3 BGB finden Anwendung.

b) Abschlagszahlungen gemäß MaBV

Raten können im Bauträgervertrag somit nur nach Maßgabe des Ratenzahlungsplans des § 3 Abs. 2 MaBV vereinbart werden. Eine zu Lasten des Erwerbers von der MaBV abweichende Vereinbarung ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 12 MaBV nichtig und führt zur Geltung der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB.24 Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV scheidet aus, weil § 1 S. 1 HausbauVO keine Regelung für den Fall enthält, dass eine vertragliche Zahlungsbestimmung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 MaBV nicht entspricht. Während Abs. 1 in den dort erfassten Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen gewährt, ist für den Bauträgervertrag eine vertragliche Regelung über Abschlagszahlungen Voraussetzung. Die konkrete Vertragsregelung muss daran gemessen werden, ob sie den Vorgaben der MaBV gerecht wird. Die „Teilbeträge“ des § 3 Abs. 2 MaBV müssen nach dem die MaBV prägenden Äquivalenzprinzip der jeweiligen Gegenleistung entsprechen. Eine Grundstücksrate von 30 % darf somit nur dann vereinbart werden, wenn der Grundstücksanteil diesem Prozentsatz entspricht. Sonst darf der Bauträger einen Teilbetrag in dieser Höhe nicht entgegennehmen.