Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 25.05.2016, AZ 5 AZR 135/16 damit befasst, wann der Mindestlohn gezahlt ist.
In den Entscheidungsgründen wird hiezu ausgeführt.
... Gilt somit ein umfassender Entgeltbegriff, sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers
geeignet, den
Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im
arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des
Arbeitgebers...fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die
der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen
Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG der einen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorsieht,... beruhen
... Danach sind die Mindestlohnansprüche der Klägerin
in den Kalendermonaten Januar bis November 2015 erfüllt. Denn neben dem
monatlichen Bruttogehalt kommt auch den vorbehaltlos und unwiderruflich
in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen
Erfüllungswirkung zu. Sie sind eine im arbeitsvertraglichen
Austauschverhältnis stehende Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom
Arbeitnehmer erbrachte Arbeit. Denn nach § 4 Arbeitsvertrag mindern sie
sich um jeweils ein Zwölftel für Kalendermonate ohne Entgeltanspruch.
Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen die
Jahressonderzahlungen nicht. Eine Rückforderung ist der Beklagten
aufgrund ihrer vorprozessualen Erklärung vom Januar 2015 verwehrt.
... Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erhöhte
Jahressonderzahlungen. Diese sind nicht auf der Grundlage des aktuellen
Mindestlohns zu berechnen. Nach § 4 Arbeitsvertrag betragen Urlaubs- und
Weihnachtsgeld jeweils 50 % des „vereinbarten Entgelts“ bzw. des
„vereinbarten Lohns“. ... Der gesetzliche Mindestlohn tritt neben den
arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vergütungsanspruch, lässt aber die
Vergütungsvereinbarung unberührt (vgl. Rz. 22). Eine bestimmte Höhe von
Sonderzahlungen sieht das Mindestlohngesetz nicht vor.
... Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf
Verzugszinsen wegen verspäteter Jahressonderzahlungen besteht
nicht. ... Die Regelung der Fälligkeit der BV Mindestlohn mit jeweils
1/12 für jeden Kalendermonat verdrängt die arbeitsvertragliche
Fälligkeitsvereinbarung.
Zusammenfassung:
Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.
Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen
Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den
Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in
diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen
Mindestlohn ergibt. Erfüllung tritt mit Zahlung des
Bruttoarbeitsentgelts ein. Auch verspätete Zahlungen können
Erfüllungswirkung haben.
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