OLG Braunschweig v. 10.12.2018 - 11 U 54/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Dezember 2016 mit seinem Fahrzeug in den
mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren.
Die Poller hatte die beklagte Gemeinde zuvor hinter dem
Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße
als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren
dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen. Der Forderte von der Beklagten Schadensersatz.
Das LG hat die
Gemeinde teilweise zur Schadensersatzleistung verurteilt. Der
klägerische Anspruch sei demnach zu 25 % wegen eines Mitverschuldens des
Fahrers gemindert. Dies hat das OLG im Berufungsverfahren bestätigt.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf 75 % seiner Schadensersatzforderung.
Die Beklagte hatte gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht
verstoßen. Denn die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden
Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße sie bei
sorgfältiger Fahrt gut hätten sehen können. Dies hätte durch gut
sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was
vor allem dann besonders wichtig ist, wenn es sich - wie hier - um
Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt. Denn Poller von
geringer Höhe sind aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges
nur schwer zu erkennen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens steht die Erkenntnis
fest, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von
der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in
die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies
hat der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht
belegt. Auch dem Sackgassenschild konnte ein Autofahrer nicht entnehmen,
dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Infolgedessen hat
beklagte Gemeinde in eklatanter Weise gegen ihre
Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
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