Sonntag, 17. Januar 2016

Zuordnung des Sorgerechts bei nicht verheirateten Eltern



Aus einer Entscheidung des OLG Brandenburg mit Beschluss vom Beschluss. vom 28.9.2015 – 13 UF 96/15 ist folgende Frage zum Sorgerecht geklärt worden.


Bei der Klärung der Frage, ob einem Eltern nachträglich das Sorgerecht zugesprochenwerden kann, sodass beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne haben gilt folgende Ausgangslage. Es besteht die gesetzliche Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge, also der normative Vorrang dieser Sorgezuordnung vor anderen Varianten. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung widerleglich werden, und wirkt somit nicht als Beweisregel.


Zur Teilhabe auch des nichtehelichen Vaters an der elterlichen Sorge (§ 1626a II 1 BGB) bedarf es einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen nicht. Wenn keine Gegengründe festgestellt werden können, ist die gemeinsame Sorge anzuordnen.
 
Aus den Gründen:
... Die in der Gestaltung des materiellen Rechts angelegte und durch Verfahrensregelungen über den Vortrag der Beteiligten unterstützte gesetzliche Vermutung der Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge darf durch Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Das Gericht darf sich Erkenntnissen aus Quellen außerhalb des Vortrages der Beteiligten nicht verschließen. Anhaltspunkten, die am Maßstab des Kindeswohls für die Beibehaltung der Alleinsorge der Mutter oder doch wenigstens gegen die gemeinsame Sorge sprechen könnten, hätte das Gericht von Amts wegen nachzugehen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse muss es umfassend würdigen, ohne durch eine Beweisregel auf die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge festgelegt zu sein. Die gesetzliche Vermutung verbietet aber eine Ablehnung des auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrages, wenn sich neben dem Vortrag der Beteiligten keine für die gemeinsame Sorge sprechenden Gründe ermitteln lassen sollten. Solcher Ermittlungen bedarf es wegen der gesetzlichen Vermutung der Kindeswohldienlichkeit nicht. ...

Verteidigt sich die Kindesmutter gegen den auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrag des Vaters allein damit, die mütterliche Alleinsorge sei generell am besten für das Kind, wird sie unterliegen müssen.  Es müssen somit ganz konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden die gegen die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge sprechen.. Das Leitbild der gemeinsamen Sorge kann gegen das geltende Recht nicht mehr abstrakt-generell in Frage gestellt werden – auch nicht durch eine „restriktive“, „äußerst zurückhaltende“ oder „behutsame“ Anwendung des § 1626a II BGB, die allein auf einer Ablehnung der gesetzgeberischen Entscheidung beruht.