Die Mängelrüge wird immer häufiger per E-Mail übersandt. Dabei stellen sich gleich
mehrere Frage. Zum einen, ob eine per E-Mail übermittelte Mängelrügen dem
Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B
bzw. den gesetzlichen Formvorschriften der §§ 125 ff BGB genügt. Im Einzelfall kann hiervon die Verjährung abhängen. Im Weiteren ergibt
sich ein Beweisproblem hinsichtlich des Nachweis des Zugangs der E-Mail und
dann bleibt die Frage zu klären, ob die E-Mail inhaltlich so übermittelt wurde.
Mal abgesehen von der rechtsdogmatisch wenig überzeugenden Entscheidung des OLG
Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 30.4.2012 – 4 U 269/11, MDR 2012,1225 =
NJW 2012, 2206 haben sich in der Vergangenheit in Bezug auf jeweils andere
Ausgangssachverhalte dafür ausgesprochen, die Übersendung von E-Mails nicht dem
tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 127 Abs. 3 BGB,
sondern demjenigen des §127 ABS. 2 BGB
zuzuordnen. So urteilte z.B. das BAG (BAG, Urt. v. 16.12.2009 - 5 AZR 888/08, NZA 2010, 401) in einer Entscheidung aus dem
Jahre 2009:
„Verlangt eine arbeitsvertragliche
Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs binnen bestimmter
Frist, reicht im Zweifel die telekommunikative Übermittlung aus (§ 127 BGB). Damit
genügt unter den Voraussetzungen des § 126b BGB eine
E-Mail.“
Ebenso ließ auch das OLG München (OLG München, Urt. v. 14.2.2007 – 3 U
5377/06) in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 wie selbstverständlich die
E-Mail als schriftliche Form gem. § 127 Abs. 2 BGB
genügen.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass per E-Mail übersandte Mängelrügen
dem Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B
genügen.
Zu klären bleibt im weiteren die Frage, ob es zur Wahrung der in § 127 Abs. 2 S. 1 BGB
vorgesehenen Form tatsächlich einer eingescannten Unterschrift bedarf. Auch
dies wird man richtiger Weise zu verneinen haben. Denn die ratio legis des
§ 127 BGB liegt
darin, den elektronischen Rechtsverkehr möglichst weitgehend zu erleichtern. Im
Geschäftsverkehr ist es aber gerade nicht üblich, vor Versendung per E-Mail die
Erklärung auszudrücken, handschriftlich zu unterschreiben, einzuscannen und
dann zu versenden. Aus diesem Grund muss für den Regelfall auch eine einfache
E-Mail, die in weniger signifikanter Weise ihren Absender erkennen lässt,
ausreichen.
Zudem wäre ein solches Formerfordernis dann als überspannt zu werten, wenn
im gesamten Vorfeld der Vertragsabwicklung die Vertragspartner den
Schriftwechsel ohne eingescannte Unterschrift erledigten. Hierin liegt zugleich
eine vertragliche Einigung im Hinblick auf die einzuhaltende Form. Wickeln die
Parteien eines Bauvertrages ihren Schriftverkehr also allein oder zumindest wiederholt
per E-Mail ab, genügen in dieser Form übermittelte Mängelrügen aber
unzweifelhaft den vertraglichen Abmachungen.
Allerdings wird man für den Fall, dass eine Mängelrüge erstmals per E-Mail
versandt wurde, zu prüfen haben, ob hier andere Grundsätze gelten. Dann bleibt
noch zu prüfen, ob nicht beispielsweise der Bauherr bzw. dessen Vertreter
(Architekt) durch Angabe der E-Mail-Adresse auf ihrem Briefpapier einer
Übermittlung per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Verhalten wird
man unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aber schwerlich in einem anderen
Sinne auslegen können.
Um den Zugang einer E-Mail zu belegen
reicht es nicht aus, dass die Nachricht nachweislich abgeschickt worden ist.
Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem jetzt
veröffentlichten Beschluss
erklärt (vom 27. November 2011, Az.: 15 Ta 2066/12). Daraus folgt derzeit das
größte Problem. Hier könnte allenfalls Helfen die E-Mail mit einer Zugangsbestätigung
zu versehen. Das bedingt allerdings, dass der Empfänger den Zugang bestätigt.
Ist dieses Problem gelöst kommt noch ein Weiteres hinzu. Mit
welchem Inhalt wurde die E-Mail versandt. Ein Problem der inhaltlichen
Gleichheit zwischen abgesendeter und erhaltener E-Mail, welches bisher nicht
wirklich gelöst wird.
Die fälschungssichere digitale Signatur bietet einen erheblichen
Sicherheitsgewinn bei der E-Mail-Kommunikation. Absender von E-Mails können
damit eindeutig identifiziert werden. So werden Vertrauen und Sicherheit
gesteigert.
Mit einer digitalen Unterschrift kann sichergestellt werden, dass eine
E-Mail „authentisch“ ist und nachweislich von einem bestimmten Absender stammt.
Nicht Sichergestellt ist damit jedoch die inhaltliche Gleichheit zwischen
abgesendeter und erhaltener E-Mail. Ein Problem besteht hierbei, dass es keinen
einheitlichen Standart gibt und somit jeweils Absender und Empfänger über das
gleiche System verfügen müssen.
Hier könnte allenfalls helfen, soweit das Dokument als PDF Datei übersandt
wird. Auch solch eine Datei lässt sich verändern, was allerdings deutlich aufwendiger
ist und auch einiges technisches Wissen voraussetzt.
Fazit: Nach dem bisherigen Stand der Technik bereitet das Versenden einer
E-Mail immer noch einige Probleme sofern sie als Beweismittel im Rechtsverkehr
dienen soll. Daher sollte hier entweder der Weg über ein Fax mit entsprechendem Fax-Protokoll oder eine Einschreiben/Rückschein gewählt werden. Sollte dies noch zu unsicher sein verbleibt die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher.