Mittwoch, 26. November 2014

Wie sichert der Ratsuchende, dass ihm Beratungshilfe gewährt wird

Durch die Neuregelung der Beratungshilfe ergibt sich für den Ratsuchenden als auch dem beratendem Rechtsanwalt eine erhebliche Unsicherheit. Man kann davon ausgehen, dass es bisher eher üblich war, dass der Ratsuchende sich zuerst an den Rechtsanwalt gewandt hat. Dieser hat den Sachverhalt geprüft und dann den Antrag für Beratungshilfe beim zuständigem Gericht gestellt.

Nunmehr bestimmt sich die Inanspruchnahme der Beratungshilfe durch die Fassung des Begriff der Mutwilligkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BerHG). Mutwilligkeit liegt bereits dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl professioneller Rat nicht geboten erscheint, etwa weil eine einfache Rücksprache mit dem Gegner genügt oder nur eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die Möglichkeit der Beratungshilfebewilligung wird damit deutlich eingeschränkt.

Neu ist die Legaldefinition des Begriffs der Mutwilligkeit in § 1 Abs. 3 BerHG. Dieser lautet: „Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.“ Damit wird eine schwer durchschaubare subjektive Komponente eingeführt.

Maßstab soll dabei nicht der „Durchschnittsbürger“, sondern die konkrete Person sein, die um Beratungshilfe ersucht. Dies soll nach der Gesetzesbegründung der Tatsache Rechnung tragen, dass einkommensschwache Personen nicht selten unterdurchschnittlich gebildet sowie rede- und schreibungewandt sind.

Damit fragt sich wie ein Rechtspfleger die Person des Ratsuchenden einschätzen kann und will, wenn er diesen nicht kennt, eben weil der Rechtsanwalt den Antrag stellt. Hier zeigt das der Gesetzgeber  mal wieder deutlich an der Realität vorbei seine gesetzliche Regelung getroffen hat.  Dies wird noch deutlicher, wenn der Begriff der Erforderlichkeit der Vertretung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG) hinterfragt wird.

Die Frage der Erforderlichkeit der Vertretung, die über die Höhe der Gebühr entscheidet (35 € gem. Nr. 2501 VV RVG oder 85 € gem. Nr. 2503 VV RVG) ist nicht schon bei der Bewilligung von Beratungshilfe zu prüfen, sondern erst im Rahmen der Vergütungsfestsetzung.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG gibt eine Legaldefinition dieses Begriffs: „Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.“ Mit der Neuregelung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zwei Parameter abwägend in Bezug zueinander gesetzt werden, nämlich einerseits Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsangelegenheit und andererseits die persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der nach erfolgter Beratung. Auch nach der Neuregelung gilt: Die Vertretung wird in aller Regel erforderlich sein, es sei denn, der Rechtsuchende kann sich mit einfachen Mitteln, wie etwa einem einfachen Schreiben, einer Kündigungserklärung, die nicht einem Begründungserfordernis unterliegt, oder einem bloßen Widerspruch ohne Begründung selbst helfen.

Ein weiteres Problem zeigt sich in der Einführung einer Frist zur nachträglichen Antragstellung (§ 6 Abs. 2 BerHG) Die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe nach Durchführung derselben beim Rechtsanwalt (sog. Direktzugang zur Beratungsperson) ist auf vier Wochen befristet worden, § 6 Abs.2 BerHG. Die Frist beginnt mit Beginn der Beratungshilfetätigkeit durch den Rechtsanwalt.

Aus diesen Einschätzungen zur derzeitigen Rechtslage kann ich jedem Ratsuchenden nur folgende Vorgehensweise empfehlen, wenn er sicherstellen will, dass die anfallenden anwaltlichen Gebühren durch die Beratungshilfe abgesichert sind.

1. Sich bei dem bestimmten Rechtsanwalt erkundigen, ob er solch ein Mandat annehmen würde.
2. Sich zum Amtsgericht begeben und einen Antrag auf Beratungshilfe stellen - Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Einkommensnachweis (Lohnbescheinigung oder ALG Bescheid usw.)
  • soweit weitere Einahmen wie Kindergeld oder sonstige Zuschüsse
  • Mietvertrag und aktuelle Betriebskostenabrechnung
  • aktueller Kontoauszug der den Saldo ausweist
  • soweit weitere Ausgaben sind wie Zahlungen auf Darlehen
3. Berechtigungsschein vom Rechtspfleger ausfertigen lassen und in Empfang nehmen. 
4.Prüfen, dass der richtige Zweck der Beratung in dem Berechtigungsschein ausgewiesen ist.
5. Dann den Berechtigungsschein zum Bereitungstermin beim Rechtsanwalt vorlegen.