Sonntag, 30. November 2014

Prozess- und/oder Verfahrenskostenhilfe



Die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) umfasst sowohl die Gerichtsgebühren, als auch die eigenen Anwaltsgebühren in einem Prozess. In Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe seit dem 01.09.2009 Verfahrenskostenhilfe (VKH). 




Achtung: Nicht übernommen werden die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei. Verliert eine Partei den Prozess oder das gerichtliche Verfahren, die PKH oder VKH beantragt hat, so müssen die gegnerischen Rechtsanwaltskosten trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden, sofern dies im Urteil so bestimmt wird. Auch nicht übernommen werden die Kosten in Strafsachen. Hier kann lediglich durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine Minderung der Kostenlast erreicht werden. Ein Pflichverteidiger wird vom Gericht jedoch nur bei besonders schweren Tatvorwürfen oder unter besonderen Umständen beigeordnet. 


Ist die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ist der Antragsteller jedoch nicht vollständig von der Zahlung der Kosten befreit. 

Vielmehr kann er in den meisten Fällen die beanspruchten Kosten in Raten zurückzahlen. Die Höhe der Raten ist durch das Gesetz festgelegt. Der Zahlungszeitraum, in dem die Raten abzuzahlen sind, kann maximal 4 Jahre betragen, so dass zumindest teilweise eine Befreiung oder bei größeren Prozessen auch eine Minderung der Kostenlast erreicht werden kann. (z.B. 48 Raten zu je 15 € lohnen sich z.B. wenn der Prozess Kosten von mehr als 720,00 € = 48 x 15,00 € mit sich bringt).



Eine vollständige Befreiung gibt es nur für Personen mit einem besonders geringen Einkommen, die den Prozess auch nicht aus ihrem Vermögen finanzieren können.

Prozesskostenhilfe (PKH) oder / Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird gewährt, wenn der Bedürftige,

  • dies vor dem Prozessgericht (Gericht der Klage) unter Beilage der Unterlagen über Familienverhältnisse, Beruf,  Vermögen, Einkommen und Lasten (z.B. Miete, Unterhaltsverpflichtungen ...) beantragt,
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse so sind, dass Bedarf besteht (geringes Einkommen und keine sonstigen Vermögenswerte) und
  • die Klage gewisse Erfolgsaussichten hat.

Der Antrag hat durch den Rechtsanwalt unter Beifügung der Klageschrift (oder eines Entwurfes) bei dem Prozessgericht zu erfolgen. Die Prozesskostenhilfe wird jeweils nur für einen Anwalt und für eine Instanz gewährt. Wird eine zweite Instanz notwendig, so muss die PKH oder VKH erneut beantragt werden. 


Allein die Stellung des Antrages auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe löst jedoch schon Rechtsanwaltsgebühren aus. Diese sind -wenn lediglich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wird und kein Klageverfahren durchgeführt wird - geringer als die Klagekosten. Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Anwalt seine Vergütung aus der Staatskasse. Wird der Antrag - z.B.wegen mangelnder Erfolgsaussichten - abgelehnt, so kann der Anwalt seine Gebühren gegenüber dem Mandanten in Rechnung stellen, auch wenn dessen Vermögensverhältnisse eigentlich zum Empfang von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe berechtigen. 


Ob Sie die Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe erfüllen, können Sie mit einem Prozesskostenhilferechner im Internet nachrechnen. 


Wichtig ist, dass bereits mit Stellung des Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfeantrages alle Unterlagen beigefügt sind. Die beantragende Partei hat neben der Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, durch Vorlage von Belegen, dass das angegebenes und die geltend gemachten Belastungen zu treffen. Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist im Regelfall mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) .


Eine Haftungsfalle im Rahmen der Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kann sich aus folgender Sachlage ergeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage, die gem. § 114 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls dann, wenn das Gericht ohne Verzögerung über den hinreichend vollständigen Antrag nach Anhörung des Gegners entschieden.



Es ist für die Beurteilung des Prozesskostenhilfeantrags einer klagenden Partei auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen. Dieser von dem BGH bereits 1982 (BGH v. 3.7.1997 - VII ZR 115/95, MDR 1997. 1022 = NJW 1982, 1104) für die Frage der Erfolgsaussicht ausdrücklich aufgestellte Grundsatz gilt auch für die Frage der Mutwilligkeit, weil Prozesskostenhilfe immer nur für ein erfolgversprechendes, nicht mutwilliges künftiges Verfahren bewilligt werden. Wird beispielsweise eine zweifelhafte Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung im Laufe des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinne geklärt, kann diesem - auch für die zurückliegende Zeit- Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden (BGH v. 3.7.1997 - VII ZR 115/95, MDR 1997. 1022 = NJW 1982, 1104). Ebenso ist im Falle der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zu entscheiden. Auch hier trägt der Antragsteller die Gefahr einer Änderung der Sachlage, weil der Allgemeinheit nicht die Kosten für einen aussichtslosen Prozess auferlegt werden . Die Änderung der Sachlage ist auch dann zu bejahen, wenn mit der Bereitschaftserklärung der Gegenseite der Forderung nachzukommen, das Begehren der die PKH beantragenden Partei erfüllt ist. Dies begründet sich in darin, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden darf, da Gegenstand der Prozesskostenhilfe immer nur ein künftig klageweise durchzusetzender Anspruch gegen den Prozessgegner ist.