Die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) umfasst sowohl
die Gerichtsgebühren, als auch die eigenen Anwaltsgebühren in
einem Prozess. In Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe seit dem
01.09.2009 Verfahrenskostenhilfe (VKH).
Achtung: Nicht übernommen werden die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei.
Verliert eine Partei den Prozess oder das gerichtliche Verfahren, die PKH oder
VKH beantragt hat, so müssen die gegnerischen Rechtsanwaltskosten trotzdem aus
eigener Tasche bezahlt werden, sofern dies im Urteil so bestimmt wird. Auch nicht
übernommen werden die Kosten in Strafsachen. Hier kann lediglich durch
die Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine Minderung der Kostenlast erreicht
werden. Ein Pflichverteidiger wird vom Gericht jedoch nur bei besonders
schweren Tatvorwürfen oder unter besonderen Umständen beigeordnet.
Ist die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ist der
Antragsteller jedoch nicht vollständig von der Zahlung der Kosten befreit.
Vielmehr kann er in den meisten Fällen die beanspruchten Kosten in Raten
zurückzahlen. Die Höhe der Raten ist durch das Gesetz festgelegt. Der
Zahlungszeitraum, in dem die Raten abzuzahlen sind, kann maximal 4 Jahre
betragen, so dass zumindest teilweise eine Befreiung oder bei größeren
Prozessen auch eine Minderung der Kostenlast erreicht werden kann. (z.B. 48
Raten zu je 15 € lohnen sich z.B. wenn der Prozess Kosten von mehr als 720,00 €
= 48 x 15,00 € mit sich bringt).
Eine vollständige Befreiung gibt es nur für Personen mit einem
besonders geringen Einkommen, die den Prozess auch nicht aus ihrem Vermögen
finanzieren können.
Prozesskostenhilfe (PKH) oder / Verfahrenskostenhilfe (VKH)
wird gewährt, wenn der Bedürftige,
- dies vor dem Prozessgericht
(Gericht der Klage) unter Beilage der Unterlagen über
Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten (z.B.
Miete, Unterhaltsverpflichtungen ...) beantragt,
- die wirtschaftlichen
Verhältnisse so sind, dass Bedarf besteht (geringes Einkommen und keine
sonstigen Vermögenswerte) und
- die Klage gewisse
Erfolgsaussichten hat.
Der Antrag hat durch den Rechtsanwalt unter Beifügung der
Klageschrift (oder eines Entwurfes) bei dem Prozessgericht zu erfolgen. Die
Prozesskostenhilfe wird jeweils nur für einen Anwalt und für eine Instanz
gewährt. Wird eine zweite Instanz notwendig, so muss die PKH oder VKH erneut
beantragt werden.
Allein die Stellung des Antrages auf Prozesskostenhilfe/
Verfahrenskostenhilfe löst jedoch schon Rechtsanwaltsgebühren aus. Diese sind
-wenn lediglich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wird und kein
Klageverfahren durchgeführt wird - geringer als die Klagekosten. Wird dem
Antrag stattgegeben, so erhält der Anwalt seine Vergütung aus der Staatskasse.
Wird der Antrag - z.B.wegen mangelnder Erfolgsaussichten - abgelehnt, so kann
der Anwalt seine Gebühren gegenüber dem Mandanten in Rechnung stellen, auch
wenn dessen Vermögensverhältnisse eigentlich zum Empfang von Prozesskostenhilfe
oder Verfahrenskostenhilfe berechtigen.
Ob Sie die Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe oder
Verfahrenskostenhilfe erfüllen, können Sie mit einem Prozesskostenhilferechner
im Internet nachrechnen.
Wichtig ist, dass bereits mit Stellung des Prozesskostenhilfe- oder
Verfahrenskostenhilfeantrages alle Unterlagen beigefügt sind. Die beantragende
Partei hat neben der Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse glaubhaft zu machen, durch Vorlage von Belegen, dass das angegebenes
und die geltend gemachten Belastungen zu treffen. Solange die Partei nicht
ausreichend mitwirkt, ist im Regelfall mangels anderweitiger Erkenntnisse
anzunehmen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) .
Eine Haftungsfalle im Rahmen der Gewährung von Prozess- oder
Verfahrenskostenhilfe kann sich aus folgender Sachlage ergeben. Maßgebender
Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage, die gem. § 114
ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, ist der
Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls dann, wenn das Gericht ohne Verzögerung
über den hinreichend vollständigen Antrag nach Anhörung des Gegners entschieden.
Es ist für die Beurteilung des Prozesskostenhilfeantrags einer klagenden
Partei auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht etwa auf den
Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen. Dieser von
dem BGH bereits 1982 (BGH v. 3.7.1997 - VII ZR 115/95, MDR 1997. 1022 = NJW
1982, 1104) für die Frage der Erfolgsaussicht ausdrücklich aufgestellte
Grundsatz gilt auch für die Frage der Mutwilligkeit, weil Prozesskostenhilfe
immer nur für ein erfolgversprechendes, nicht mutwilliges künftiges Verfahren bewilligt
werden. Wird beispielsweise eine zweifelhafte Rechtslage durch
höchstrichterliche Entscheidung im Laufe des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens
in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinne geklärt, kann diesem - auch
für die zurückliegende Zeit- Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden (BGH
v. 3.7.1997 - VII ZR 115/95, MDR 1997. 1022 = NJW 1982, 1104). Ebenso ist im
Falle der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse während des
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zu entscheiden. Auch hier trägt der
Antragsteller die Gefahr einer Änderung der Sachlage, weil der Allgemeinheit
nicht die Kosten für einen aussichtslosen Prozess auferlegt werden . Die
Änderung der Sachlage ist auch dann zu bejahen, wenn mit der
Bereitschaftserklärung der Gegenseite der Forderung nachzukommen, das Begehren
der die PKH beantragenden Partei erfüllt ist. Dies begründet sich in darin,
dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt
werden darf, da Gegenstand der Prozesskostenhilfe immer nur ein künftig
klageweise durchzusetzender Anspruch gegen den Prozessgegner ist.