Donnerstag, 20. November 2014

eBay - Der Anbieter und die Falle

Achtung für den Anbieter ist geboten.

Schnäppchenpreis bei einer eBay-Auktion kann ungeahnte Schadensersatzansprüche auslösen. Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.2014, AZ VII ZR 42/14 entschieden, dass ein Schnäppchenpreis bei einer Internetauktion - hier bei eBay - weder verwerflich noch rechtsmissbräuchlich ist.
 
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte hatte seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf angeboten und ein Mindestgebot von 1 € festgesetzt. Der Kläger bot kurz nach Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er daraufhin dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. 

Damit war der Kläger allerdings nicht einverstanden und er begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrages. Er machte geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. LG und OLG gaben der auf Schadensersatz i.H.v. 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach statt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages i.H.v. 5.249 €.

Der Kaufvertrag war nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nämlich nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB. Denn es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden konnte, lagen nicht vor. 

Auch die Wertung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden war, beruhte auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes eingegangen war und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hatte, dass sich das Risiko verwirklichen konnte.

Damit ergibt sich folgenden Fazit für den Anbieter:

Auszugehen ist davon, dass es sich bei dem Verkauf von Waren auf der Internetplattform eBay nicht um eine Auktion im klassischen Sinne. Vielmehr ist das Angebot darauf gerichtet einen Kaufvertrag abzuschließen, sodass bei einer Annahme auch ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und Bieter zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion bei eBay stellt nämlich schon das Einstellen des Verkaufsobjektes zu "Auktionszwecken" ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Das Gebot ist eine Annahme, die unter der Bedingung erfolgt, dass der Erklärende am Ende der Auktion der Höchstbietende ist. 

Mit Zugang der Willenserklärungen von Angebot und Annahme über eBay an die jeweiligen Empfangsvertreter kommt der Kaufvertrag zu Standen und zwar zwischen dem anbietenden Verkäufer und dem Höchstbietenden zum Endzeitpunkt der Auktion. Die bedingt, dass der Abbruch einer Auktion durch den Verkäufer nur den Endzeitpunkt der Auktion nach vorne verlagert. Bricht der Verkäufer aus welchen Gründen auch immer die Auktion ab, ist mit dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Höchstbietenden ein Kaufvertrag zu stande gekommen. Liefern der Anbieter dann die Ware nicht, kann der Höchstbietende Schadensersatz von ihm fordern. Der Bieter ist dann so zu stellen, als wäre der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, kann also die Differenz zwischen Gebot und Verkehrswert des Artikels als Schaden verlangen. Dies bedeutet für den Anbieter, dass er sich über die Eingabe des Mindestgebotes im Klaren seien muss, den dieses Mindestgebot kann zugleich der Kaufpreis sein.