Freitag, 14. November 2014

Verhalten bei Verkehrsunfall mit Unfallaufnahmebogen


Sie werden sagen, ist doch alles klar, z.B. bei einem klassischen Auffahrunfall. Der Unfallgegner ist aufgefahren und damit trägt er die Schuld.

Es wird von ihnen keine Polizei geholt und eine Sicherung der Unfallspuren wird ebenfalls nicht getätigt. Wenn es hoch kommt, werden nicht mal die Angaben vom Unfallgegner richtig geprüft, z.B. durch Vergleich der Angaben mit dem Personalausweis oder der Fahrerlaubnis.

Und dann das böse Erwachen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung für den Unfallgegner mitteilt, dass ihr Versicherungsnehmer den Unfallhergang und sein Verschulden bestreitet.

Dann ist guter Rat beim Rechtsanwalt gefragt. 

Dieser erhält ihre Unfallschilderung und sie empören sich, wie die gegnerische Haftpflichtversicherung und insbesondere der Unfallgegner eine andere Unfallschilderung behaupten können. 

Und richtig spannend wird es, wenn der Unfallgegner behauptet, dass sein Fahrzeug gar nicht an dem Unfall beteiligt war. 

Sie sagen, "dies kann nicht sein". Ich sage ihnen; "alles schon da gewesen". Da kommt ein Mandant mit dem Ersuchen um rechtlichen Beistand und schildert: der Gegner behauptet, er wäre nie an diesem Unfall beteiligt gewesen. Wie sich dann bei der Überprüfung der Unfallbeteiligten ergibt, ist dem Mandanten durch den Unfallgegner einfach ein falscher Name und eine falsche Haftpflichtversicherung benannt worden. Dies war um so dramatischer, als dass sich der Mandant nicht einmal das Kennzeichen des Fahrzeuges vom Unfallgegner notiert hatte. 

Auch diese Situation ist denkbar. Sie meinen, dass sie im Recht seien und schildern der Polizei, unbefangen wie sie sind, aus ihrer Sicht das Unfallgeschehen. Wissen sie wirklich, mit welchem Maß das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers in Anwendung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bewertet wird. Sind sie nach einem Unfallgeschehen wirklich in der Lage, sachlich die Details zu schildern. Wie schnell hat man sich hierbei zu Aussagen hinreißen lassen, die dann als Eingestehen eines Mit- bzw., wenn nicht sogar, alleinigen Verschuldens ausgelegt werden. Nichts ist schneller geschafft, als sich im guten Glauben, Recht zu haben, um Kopf und Kragen zu reden. Und dann staunen sie nicht schlecht, wenn neben dem Einwand der Mithaftung durch die gegnerische Versicherung noch als Krönung ein Bußgeldbescheid oder gar eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs an sie zugestellt wird.

Deshalb meine Empfehlung:
Lassen sie sich nicht von dem volkstümlichen Satz leiten: "Recht haben und Recht kriegen sind zweierlei". Dieser Satz hat angesichts der prozessrechtlichen Vorschriften eines Gerichtsverfahrens eher ungenügenden Aussagegehalt. Vielmehr sollte für sie gelten: 

"Recht haben und dieses zu beweisen - sind zweierlei".

Somit steht die Problemlage, um sicher zu gehen, dass eine erfolgreiche Schadensregulierung erreicht werden kann. 

Wie sollte man sich daher nach einem Verkehrsunfall verhalten?

Als Erstes gilt: Keine Emotionen. Was geschehen ist, ist geschehen und keine noch so geartete Schimpfkanonade wird dies ändern. Also durchatmen und die Sache angehen.

Und was dann:
Die Polizei rufen oder nicht. Die Polizei als Erstes benachrichtigen oder die Unfallstelle sichern oder den fast verblutenden Verletzten doch noch verbinden.

Warum nicht die Sicherung der Unfallstelle mit in den Aufnahmebogen eintragen, denn immerhin kann auch ein Folgeunfall wegen fehlender Sicherung der Unfallstelle erfolgen.

Und wenn sie sich dann doch noch durchringen, die Polizei zu benachrichtigen, was teilen sie denen mit. Haben sie hierzu schon mal was von den vier großen "W" gehört. 

Dann kommt nach langem Warten endlich die Polizei und was dann. Weil ihre Fahrzeuge den Straßenverkehr aufstauen, haben sie einfach die Unfallstelle geräumt. Schade nur, dass ihre Unfallschilderung und die des Gegner nicht übereinstimmen und die Polizei wegen der umgestellten Fahrzeuge den Unfall nicht mehr rekonstruieren kann. Hier kann nur gelten, soweit sie einschätzen oder sich unsicher sind zum Unfallhergang und dem Verschulden, keine Aussage, auch wenn die Polizei noch so drängt. Geben sie ihre Personalien wie gefordert an und das war es. Legen sie sich einfach den Satz zurecht, sofern sie unsicher sind: "Alles Weitere werde ich über meinen Rechtsanwalt klären."

Und dann noch das, die Polizei fährt wieder ab und sie haben nicht mal einen Unfallaufnahmebogen erhalten. So ist es in einigen Bundesländer bereits üblich, dass die Polizei keinen Unfallaufnahmebogen mehr ausgibt.

Deshalb heißt es in jedem Fall: selber handeln und den Unfall aufzeichnen und dokumentieren. Aber wie?

Viele kennen ein Unfallhelferset - unter anderem wie es vom ADAC herausgegeben wird. Diese sind von der Ausstattung gut zu gebrauchen. Nur der Unfallaufnahmebogen ist nach meinem Dafürhalten ungenügend ausgearbeitet. Zum Einen sind die Aufnahmefelder für die Daten sehr klein gehalten. Zudem ist die Wichtigkeit, welche Daten Sie minimal benötigen, nicht erkennbar. Warum nicht mit einem Unfallaufnahmebogen arbeiten, der ihnen zugleich die Anleitung gibt, wie man sich bei einem Unfall verhalten muss. Ich verweise daher auf den Unfallbogen.

Unfallaufnahmebogen

A. Sicherung der Unfallstelle

B. Einleitung erste Hilfemaßnahmen bei Verletzten

C. Polizei benachrichtigen - folgende Meldung durchgeben:
- Wer erstattet Meldung
- Wo ist der Unfall passiert
- Wie viele Verletzte gibt es mit welchen erkennbaren Verletzungen
- Warten auf Rückfragen

D. Unfalldaten wie folgt sichern:

1. Entweder Unfallstelle vollständig fotografieren und/oder, wenn Bedenken bestehen, dass die Fotos nicht erkennbar sind Unfallskizze wie folgt fertigen (auf der Rückseite zeichnen):

- Straßenverlauf der Unfallörtlichkeit und Beschilderung
- Endposition der Fahrzeuge mit Angabe der Kollisionspunkte an den Fahrzeugen
- Spurenverlauf, wie die Fahrzeuge vor dem Unfall fuhren mit Angabe des Kollisionspunkte
- Vermessen der Spurenlage (wie Bremsspuren, Öl- oder Wasserlachen, Lage von Fahrzeugeteile) Sollte zum Vermessen kein Bandmaß zur Verfügung stehen eignet sich am sichersten eine Abgehen der Spuren in dem man seine Füße Schritt vor Schritt setzt -auch bei weiten Entfernungen - und die Anzahl der Schritte zählt. Da die Schuhgröße bekannt ist, kann man im Nachhinein die Entfernung hoch rechnen.
- Position von Zeugen einzeichnen, damit man feststellen kann, ob dieser Zeuge wirklich das gesehen hat, was er aussagt

E. Unfalldaten aufnehmen

1. Wann und wo:

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1. absolut wichtig: Kennzeichen des Unfallgegners

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2. gut: Name und Anschrift des gegnerischen Fahrers

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3. gut: Haftpflichtversicherung (Name genügt) und Versicherungsscheinnummer

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4. gut: wenn Fahrer und Halter nicht identisch sind: Name und Anschrift des Halters

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5. wichtig: Anschrift Polizei und Tagebuchnummer:

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6. wichtig: Name und Anschrift von Unfallzeugen und anderen Unfallbeteiligten:

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